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DGB/iGZ-Tarifvertrag sichert Kunden und Mitarbeiter
Bundesarbeitsgericht kippt Tariffähigkeit Christlicher Gewerkschaften
DGB/iGZ-Tarifvertrag sichert Kunden und Mitarbeiter von persona service sozial und rechtlich fest ab
(Erfurt.) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt sprach am 14. Dezember 2010 in dritter – und höchster – Instanz der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit ab.
Das Urteil hat weitreichende rechtliche und finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Zeitarbeitsfirmen, deren Leiharbeitnehmer und Kunden. Lesen Sie dazu weiter unten!
Die gute Nachricht: Kunden und Zeitarbeitskräfte von persona service sind von diesem Urteil NICHT BETROFFEN! Denn bei persona service kommt der Tarifvertrag von DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) und iGZ e.V. (Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) zur Anwendung.
Das jetzige Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt uns, dass unser Anschluss an diese große Tarifgemeinschaft absolut richtig war. Im Interesse unserer Kunden und unserer Mitarbeiter.
FAIR PLAY – muss sein! Das ist unsere Meinung.
Die soziale Absicherung der Mitarbeiter darf im Wettbewerb der Zeitarbeitsunternehmen um Aufträge nicht auf der Strecke bleiben. 2004, als das „equal-pay“-Prinzip und die Tarifverträge eingeführt wurden, haben wir unsere Entscheidung ganz bewusst auf dieses Argument – größtmögliche soziale Sicherheit für die Mitarbeiter – gegründet.
Aber auch die Sicherheit unserer Kunden hatten und haben wir im Blick: Gegen den Fall der Subsidiärhaftung (siehe unten) ist persona service in zweifacher Hinsicht abgesichert – mit dem Anschluss an eine starke Tarifgemeinschaft, deren Tariffähigkeit unbestritten ist, und durch ein überdurchschnittliches Haftungskapital.
Wenn Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an Ihren Ansprechpartner in der persona service-Niederlassung!
Hintergrundinformationen
Wie begründet das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung?
Laut BAG-Urteil ist die Tarifgemeinschaft CGZP keine tariffähige Spitzenorganisation und damit nicht befugt, Tarifverträge abzuschließen. Weil seine Mitgliederzahl zu gering ist, darf der CGZP nicht als Tarifvertragspartner auftreten und mit Zeitarbeitsunternehmen über Löhne verhandeln.
Mit dieser Entscheidung hat der gemeinsame Antrag der Gewerkschaft Ver.di und der Berliner Senatsverwaltung, Gefälligkeitstarifverträge auch in der Zeitarbeitsbranche zu unterbinden, zum Erfolg auf höchster Instanz geführt.
Was heißt das für die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen und ihre Mitarbeiter?
Auf einen Schlag werden Tarifverträge für ca. 1.500 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche hinfällig. Damit gilt für diese Unternehmen das Gebot des „equal pay“; Zeitarbeitskräfte müssen denselben Lohn erhalten wie die Mitarbeiter im Kundenbetrieb!
Auf den ersten Blick scheint das für die Zeitarbeitnehmer gut zu sein: Ab sofort eine höhere Entlohnung – und aller Wahrscheinlichkeit nach sogar rückwirkend?
Doch auf die betroffenen Personaldienstleister kommen mehrere 100 Mio. € zusätzliche Kosten zu – für sofort steigende Stundensätze, Lohnnachzahlungen und nachträglich zu entrichtende Sozialabgaben! In einigen Medien ist sogar von Milliardenkosten die Rede.
Fraglich ist, ob die Zeitarbeitsunternehmen dies leisten können. – Ohne Entlassungen, ohne Pleitewelle?
Was bedeutet das Urteil für die Kundenunternehmen?
Für Unternehmen, deren Personaldienstleister den CGZP-Tarifvertrag angewandt hat, besteht ein erhöhtes Risiko der Subsidiärhaftung.
Wird der Verleiher insolvent, tritt der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile!) ein; die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre.
Was sind die kurz- bis mittelfristigen Folgen?
Vielen Zeitarbeitsunternehmen, die den CGZP-Tarifvertrag angewendet haben, droht die Insolvenz, weil sie die unerwarteten Kosten nicht stemmen können.
Die Kundenbetriebe müssen sich auf Nachforderungen (Lohnnachzahlungen, nachträglich zu entrichtende Sozialabgaben) gefasst machen. Viele Kundenbetriebe werden vor diesem Hintergrund aktuelle Leasingeinsätze beenden und ihrem bisherigen Personalpartner die Zusammenarbeit aufkündigen.
Leasingmitarbeiter müssen mit ihrer Entlassung rechnen, weil ihr Arbeitgeber die höheren Kosten nicht tragen kann, in Insolvenz geht und/oder der Kunde die Zusammenarbeit beendet. Ausstehende Lohnzahlungen können ggf. nur vor Gericht eingeklagt werden – Erfolg unsicher.
